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Patientenverfügung muss aktualisiert werden

Ralph • 4. Mai 2022

BGH: Voraussetzungen für Gültigkeit

Carla und ihre Familie sind seit zwei Jahrzehnten meine Kunden. Wir trafen uns zum Jahresgespräch, bei dem wir die bestehenden Versicherungen anschauen und prüfen, ob alles noch passend ist und was wir in der nächsten Zeit angehen sollten. Ganz offensichtlich war Carla vor kurzem etwas zugestoßen. Sie trug eine Schiene und einen Verband. Weil wir uns schon lange kennen, traute ich mich, sie auch direkt darauf anzusprechen. Sie erzählte mir, dass es sich um eine geplante OP gehandelt habe. Nichts schlimmes. Aber im Krankenhaus hätte man sie gefragt, ob sie eine Patientenverfügung habe. "Und, hast du eine?", fragte ich.

"Nein, habe ich nicht. Vor ein paar Monaten habe ich mir mal was aus der Zeitung ausgeschnitten. Seit dem liegt das irgendwo und ich wollte es schon lange mal machen. Ich habe ja schon öfters gehört, dass man sowas haben sollte. Aber wie soll ich denn sowas schreiben?", entgegnete sie mir mit einem etwas hilflosem Blick.

Formfrei aber komplex

Tatsächlich: Es ist keine ganz einfache Aufgabe, sie zu verfassen. Zumindest auf den ersten Blick. Es gibt zwar außer der notwendigen Textform und einer Unterschrift keine weiteren Formvorschriften, doch inhaltlich wird es dann doch etwas komplexer.

Damit man ein Dokument hat, das nachher auch seinen Zweck erfüllt, sind einige Punkte zu beachten. Der
Bundesgerichtshof hat zuletzt 2018 veröffentlicht, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind.

Behandler sind nur dann an eine Patientenverfügung gebunden, "wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können."

Konkrete Formulierungen

Die Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, ist allein keine wirksame Patientenverfügung. Diesem Wunsch muss eine Konkretisierung folgen. Zum Beispiel die Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.

Die Verfügung muss jeder nach seinen Wertvorstellungen und Behandlungswünschen für sich selbst erstellen. Das heißt aber nicht, dass Carla sich nicht helfen lassen kann. Beratungen mit dem Hausarzt, einem Fachanwalt oder die Unterstützung durch einen 
→ Generationenberater ist hilfreich, um sich selbst Klarheit über das Gewollte zu verschaffen und Widersprüche zwischen einzelnen Äußerungen zu vermeiden.

Widersprüche vermeiden

Ein solcher Widerspruch besteht zum Beispiel darin, die letzten Tage in einem Hospiz verbringen zu wollen und gleichzeitig zur Organspende bereit zu sein. Denn hierfür müsste man auf der Intensivstation des Krankenhauses bleiben.

Carla macht jetzt Nägel mit Köpfen. Wir haben uns nochmals verabredet. Denn als Generationenberater kann ich ihr behilflich sein, einiges zu regeln. Später wird sie sich auch mit ihrem Hausarzt noch unterhalten, der sie ja auch schon lange kennt. Er wird ihre Patientenverfügung mit unterschreiben.

BMJV Podcast zur Patientenverfügung hier anhören




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