Am 19. Oktober 2023 hat der Bundestag beschlossen, berufstätige Eltern weiterhin und sogar länger zu unterstützen, wenn diese ihr krankes Kind betreuen müssen. Neben der Freistellung von der Arbeit besteht für gesetzlich versicherte Elternteile ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Natürlich nur dann, wenn das Einkommen aufgrund der Betreuung des kranken Kindes ausfällt.
Jeder Elternteil kann bislang längstens 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kind bekommen. Alleinerziehende 20 Arbeitstage. Beschlossen wurde nun eine Verlängerung. Und zwar bis zu 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil Geld zu bekommen. Dies gilt ab 2024 und zunächst für zwei Jahre.
Muss ein Kind bis zum Alter von 8 Jahren ins Krankenhaus, geht man immer davon aus, dass ein Elternteil mit aufgenommen werden muss. Hierdurch ist die Voraussetzung automatisch erfüllt, dass eine Betreuung des Kindes durch ein Elternteil notwendig ist. Bei älteren Kindern wird im Einzelfall entschieden.
Insgesamt gibt es vier Voraussetzungen für ein Kinderkrankengeld:
Ist das Kind schwerstkrank und hat nur noch eine kurze Lebenserwartung, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne definierte Grenze, gegebenfalls bis zum Tod des Kindes.
In diesem und den vergangenen Jahren gab es immer wieder unterschiedlich Grenzen. Hier wurden zum Beispiel durch das Infektionsschutzgesetz und das Bevölkerungsschutzgesetz Regelungen getroffen, insbesondere unter dem Eindruck der Corona-Epidemie.
Privat versicherte Personen können Krankentagegeld in Ihren Verträgen vereinbaren. Daher gibt es hier keine pauschale Regelung.