Wer innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der Eltern deren selbstbewohnte Immobilie bezieht, kann diese steuerfrei erben. Wollen Kinder das Elternhaus erst später als eigene Wohnung nutzen, ist eine Steuerbefreiung nur in Ausnahmefällen möglich.
In Zeiten der Trauer ist es wichtig, zeitnah Entscheidungen zu treffen, um hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden. Die knappe Zeit verrinnt manchmal zu schnell. Zum Beispiel bei Erbengemeinschaften. Diese lassen erstmal Zeit vergehen nach der Trauer, bis sie sich über die weitere Nutzung ihrer Kinderstube auseinandersetzen. Dabei kann auch das langsame Handeln der Grundbuchämter eine unrühmliche Rolle spielen.
So kann es passieren: Zuerst werden die Geschwister im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen. Schon das kann mehrere Wochen dauern. Dann einigen sich die Geschwister darauf, dass eines der Kinder das Haus bekommen soll und als alleiniger Eigentümer eingetragen wird. Auch das dauert wieder. Manchmal einige Monate. Nachdem dieses Kind nun Sicherheit hat, entschließt es sich, das Haus zu renovieren und danach dort einzuziehen.
Inzwischen ist natürlich weit mehr als ein halbes Jahr vergangen und das Finanzamt schlägt mit der Erbschaftssteuer zu. Denn nur, wenn die Eigennutzung innerhalb von sechs Monaten begonnen hätte, wäre das Haus von dieser Steuer befreit gewesen. Diesen Fall hat es tatsächlich so gegeben und die Klage des Erben gegen das Finanzamt war erfolglos. Das Urteil kann hier nachgelesen werden.
In begründeten Ausnahmefällen ist es für Erben möglich, auch nach mehr als sechs Monaten noch eine Steuerbefreiung für die geerbte Immobilie der Eltern zu erhalten. Voraussetzung ist, dass sie keinen Einfluss auf die Verzögerung hatten. Mögliche Gründe könnten Erbstreitigkeiten sein, die den fristgerechten Einzug verhindern, oder gravierende Baumängel, die vor dem Bezug behoben werden müssen.
Je länger die Eigennutzung auf sich warten lässt, desto überzeugender müssen die Erben die Gründe dafür darlegen. Daher ist es ratsam, schon bei der Planung von Sanierungen Verzögerungen einzukalkulieren und entsprechend die Ursachen zu belegen. Und nicht vergessen: Es muss ein Antrag im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung gestellt werden. Der bloße Einzug reicht nicht zur Vermeidung der Steuer.
Es reicht auch nicht, nur kurz in das Haus einzuziehen. Wer innerhalb von 10 Jahren wieder auszieht, muss die Erbschaftssteuer dann doch entrichten.
Eine weitere Falle für die Befreiung von der Erbschaftssteuer: Vater oder Mutter stirbt, dem anderen wird das Haus zu groß und zieht in eine kleine Wohnung. Das Haus steht leer oder wird vermietet. Dann gilt es nicht mehr als Familienheim und ist immer erbschaftssteuerpflichtig. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Der Auszug war aufgrund einer Pflegebedürftigkeit notwendig.
Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Durch Verteilung auf mehrere Kinder, kann so Steuer vermieden werden. Schenkungen zu Lebzeiten entlasten ebenfalls, denn der Freibetrag kann alle 10 Jahre neu genutzt werden. Ein frühzeitiges Kümmern um die Vermögenswerte kann also viel Geld sparen. Die Hinzunahme eines Steuerberaters und eines Fachanwaltes für Familienrecht ist dabei ratsam.
Außerhalb der rechtlichen und steuerlichen Beratung unterstütze ich bei der Erstellung eines Notfallplans.
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